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Für Modernisierung, Reparaturen und
Instandhaltungsarbeiten erhalten Sie bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt zurück.
Im folgenden haben wir für Sie Details zur neuen Regelung
zusammengestellt.
(Quelle ZDH, Zentralverband des deutschen Handwerks)
Seit 1. Januar 2009 gilt: doppelter Steuerbonus für
Handwerkerleistungen
Wohnung modernisieren – 1.200 Euro sparen
Neu seit 1. Januar 2009
Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können
den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung,
Erhaltung und Modernisierung nutzen.
Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen
Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
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Arbeiten an Innen- und Außenwänden
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Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
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Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
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Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen),
Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
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Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden,
Parkett, Fliesen)
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Modernisierung des Badezimmers
Leistung muss im Haushalt erbracht werden
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In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch
Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme
dagegen nicht.
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Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des
Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer
lebt.
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Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers
angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt
begünstigt.
Eigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer
Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im
Regelfall über einen Verwalter – beauftragten und den Steuerbonus nutzen
möchten, ist Folgendes zu beachten:
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In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für
Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
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Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und
Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
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Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines
Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug)
bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Nachweise für Steuerbonus
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Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine
Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
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Materialkosten sind nicht begünstigt.
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Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf
entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der
Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss
grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
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Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal
aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die
Arbeitskosten hervorgehen.
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Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird
nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck,
Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis:
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die
Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Höhe des Steuerbonus
20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und
Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld
abgezogen – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs.
3 EStG).
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht
werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich
der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen
werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000
Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für den Austausch
alter Isolierverglasungen in Höhe von 2.600 Euro, Arbeitskosten für die
Erneuerung von Türen, Schiebetüren und Duschverglasungen in Höhe von 2.000
Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) einer Innenverglasung in Höhe von
600 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.). Der Steuerbonus
berechnet sich wie folgt:
Arbeitskosten Sanierung 4.600 Euro
Reparaturkosten 600 Euro
(alle einschl. MwSt.)
Gesamt 5.200 Euro X 20 % Förderung = 1.040 Euro Steuerbonus
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie
alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim
Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung
maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer
verrechnet.
Hinweis:
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus
beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis
zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
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