Für Modernisierung, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten erhalten Sie bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt zurück.

Im folgenden haben wir für Sie Details zur neuen Regelung zusammengestellt.
 (Quelle ZDH, Zentralverband des deutschen Handwerks)

Seit 1. Januar 2009 gilt: doppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Wohnung modernisieren – 1.200 Euro sparen

Neu seit 1. Januar 2009

Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen.

Voraussetzungen für Steuerbonus

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

  • Modernisierung des Badezimmers

Leistung muss im Haushalt erbracht werden

  • In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.

  • Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.

  • Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.

Eigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragten und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.

  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.

  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Nachweise für Steuerbonus

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.

  • Materialkosten sind nicht begünstigt.

  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Hinweis:

Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Höhe des Steuerbonus

20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs. 3 EStG).

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 Arbeitskosten für den Austausch alter Isolierverglasungen in Höhe von 2.600 Euro, Arbeitskosten für die Erneuerung von Türen, Schiebetüren und Duschverglasungen  in Höhe von 2.000 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) einer Innenverglasung in Höhe von 600 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.). Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:

Arbeitskosten Sanierung 4.600 Euro
Reparaturkosten 600 Euro
(alle einschl. MwSt.)
Gesamt 5.200 Euro X 20 % Förderung = 1.040 Euro Steuerbonus
 

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Hinweis:

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.

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